All meine erstellten Produkte sind durch das Urheberrecht geschützt und werden gemäß § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) als Kunstwerke betrachtet. Das bedeutet, dass mir sämtliche Rechte gemäß UrhG, darunter die Urheberpersönlichkeits- (§§ 12 ff. UrhG) und Verwertungsrechte (§§ 16 ff. UrhG), an diesen Werken zustehen.

Diese Rechte umfassen insbesondere:

das Recht zur Veröffentlichung (§ 12 UrhG),
das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG),
das Recht, Entstellungen oder Beeinträchtigungen des Werks zu verbieten (§ 14 UrhG),
das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
das Recht zur Verbreitung (§ 17 UrhG).

Diese Rechte liegen einzig bei mir als Urheber. Sollte ich individuellen Personen Nutzungsrechte an meinen Werken einräumen, dürfen sie diese gemäß § 31 Abs. 1 UrhG verwenden. Jegliche anderweitige Nutzung durch andere Personen als mich selbst wird als Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 Abs. 1 UrhG betrachtet. Solche Verstöße begründen neben dem Recht auf sofortige Unterlassung der Rechtsverletzung auch weitere mögliche Ansprüche meinerseits, darunter gegebenenfalls das Recht auf Schadensersatz.

Gleiches gilt für die von mir erstellten Entwürfe für meine Kunden – sie sind ebenso als Werke gemäß § 2 UrhG anzusehen und unterliegen denselben oben genannten Beschränkungen. Das bedeutet auch, dass Entwürfe ohne meine ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt oder verändert werden dürfen.